Mietgeräte Güstrow

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Pflichten

Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder eines offiziell gültigen Dokumentes ( inkl. vollständiger Anschrift )auszuweisen.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietpreis zu zahlen und einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (siehe § 8).

§ 2 Pflichten des Mieters


Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.


Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisungen sorgfältig durchzulesen, Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisungen zu beachten und bei Rückfragen unverzüglich den Vermieter zu kontaktieren.


Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen,für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe) nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden.


Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausreichend mit und durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff unbefugter Dritter, gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse zu schützen.


Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Standort bzw. Einsatzort der Mietsache bzw. Mietgegenstandes mitzuteilen.


Der Mieter verpflichet sich dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene und befähigte Personen bedient wird. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Schulungen, Ausbildungen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden sind, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen , ihre gültigkeit besitzen und genutzt werden.

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit


Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem im Mietvertrag angegebenen Rückgabedatum. Soweit nicht anders vereinbart gilt der, auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer, genannte Zeitraum als Mietzeit.

Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes


Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand bzw. das Mietgerät einschließlich dem mitgegebenen Zubehör in einem einwandfreien, einsatzbereiten, betriebsfähigen und voll getankten Zustand zu übergeben.

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

§ 5 Mietpreis und Zahlung


Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis.


Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung des Mietpreises des jeweiligen Mietgegenstandes und eines Kautionsbetrages. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache bzw. des Mietgegenstandes wird die Kaution zurückerstattet.


Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auch nach Rückgabe der Mietsache ganz oder teilweise einzubehalten, bis er Gelegenheit hatte, die Mietsache eingehend auf Mängel zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Überprüfung der Mietsache aufgrund der Komplexität eines vermeintlichen Mangels nicht unmittelbar bei Rückgabe möglich ist.


Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

§ 6 Mängel des Mietgegenstandes

Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertrag schriftlich zu notieren.

Für den Mieter erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert worden sind, können im Nachhinein nicht gerügt werden.

Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung, anzuzeigen.

Dem Vermieter ist eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsversuchen zu gewähren, es sei denn, es ist den Parteien offensichtlich, dass diese nicht erfolgreich sein werden.

§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten


Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

§ 8 Rückgabe des Mietgegenstands, Schadensersatz


Der Mieter hat den Mietgegenstand,nach ablaufen des Mietvertrages, betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Anbauteilen und dem mitgegebenen Zubehör an den Vermieter zurückzugeben.


Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgegeben und wurden Verletzungen der Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB.


Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens am Mietgegenstand erstreckt sich die Schadenersatzpflicht des Mieters auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Mietgegenstandes. Der Mieter haftet für den durch den Schaden entstehenden Mietausfall.

§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietsache bzw. der Mietgegenstände


Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.

Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache durch den Mieter, hat der Mieter den Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungs- bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

Den Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Bei Diebstahl oder Vorliegen/Vermutung einer Straftat ist zwingend eine Anzeige bei der zuständigen Polizei aufzugeben.

§ 10 Kündigung


Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist.

Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (siehe § 2 „Pflichten des Mieters“) in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.

§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters


Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc. sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden jeglicher Art werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.

§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters


Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– grobem Verschulden des Vermieters,

– der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.


Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

§ 13 Reservierungen


Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes bzw. einer Mietsache besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 14 Sonstige Bestimmungen


Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden , so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

§ 15 Eigentumsvorbehalt


Sämtliche vom Vermieter gelieferten Mietsachen bleiben im Eigentum des Vermieters.

§ 16 Gerichtsstand


Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist das
Amtsgericht Güstrow.

Januar 2022